`�fө�r����G(�=vzi����X��C�skG�1��l�9k�� �ɦ�Bۯ��z[I7M~)�m��� eine Förderung … converted Die Pflichtfortbildung beinhaltet die Auffrischung des Wissens, der praktischen Kompetenz in Beschäftigung und Aktivierung, sowie spezielle Themen und Situationen, mit denen Betreuungskräfte in der beruflichen Praxis konfrontiert … Voraussetzungen. Erhalten Sie alle Informationen zu Produktneuheiten ganz einfach per Mail. Uhr Kurs endet am: 21.09.2021 Gesamtdauer: 936 Stunden in 117 Tagen Praktikum: Nein Unterrichtssprachen: Deutsch; Veranstaltungsart: … Die Studiengebühren bzw. Ebenso ist ein Zuschuss bzw. Stand: Zuletzt geändert durch Art. Ich habe die Hinweise zum Datenschutz gelesen und bin mit der Verarbeitung meiner Daten einverstanden. Nächster Termin: 06.04.2021 - Die Qualifizierung läuft in Vollzeit. Es gelten die Folgenden AGB. H��WYk�~ׯ������}�p�ec��C/�-bˌlǐ_?g��EfA ��N�:�������g���C~�^��3��r�l�7�|,Cv�XJ-��Og���>����/g?oN�Xa���uz��%������}ī-^�-�c�t��u(�h��~�;�o�Υg�;C��`��[7ؚ�՗��$�z9��%E6��٥�N�ZJt�ǚj��ɋ�~2��gp�糋[��-��t�bn���h`�v�����4�z�>�l�������?ύq~>�c�UH�=zX�8C�p�g�����>�����q3�e6�&����p9�!�ê������[V�1�Ty�́���0�c�Ee���%:e���$f�R������U��iv�Ft���Ėy�m���V��V�� y�N�n�F���w+b̅�����d��!�j{6�ԫ��������`�QJ�!�^�o>8M��z���9Y�Ē7����������s�����>ϖ3���!s�3� Eine Finanzierung auf Raten ist eventuell möglich, bspw. 2018-04-25T11:52:31+02:00 Betreuungskraft (m/w/d) nach § 43b SGB XI (in Teilzeit 10 Std./Woche) für unsere Senioren- und Pflegeeinrichtung Waldsanatorium bei Planegg. B. als Seniorenbetreuer / im Bereich der Altenpflege, anderen. § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter, § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen, § 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung, Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen, § 112a Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten, § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität, § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege, § 113c Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen, § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen, § 114b Erhebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen Daten zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität in vollstationären Pflegeeinrichtungen, § 114c Richtlinien zur Verlängerung des Prüfrhythmus in vollstationären Einrichtungen bei guter Qualität und zur Veranlassung unangemeldeter Prüfungen; Berichtspflicht, § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung, § 115a Übergangsregelung für Pflege-Transparenzvereinbarungen und Qualitätsprüfungs-Richtlinien, § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden, § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung, § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege, § 123 Durchführung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen, Verordnungsermächtigung, § 124 Befristung, Widerruf und Begleitung der Modellvorhaben zur kommunalen Beratung; Beirat, § 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur, Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge, § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen, § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens, § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen, § 133 Rechtsform und Vertretung in gerichtlichen Verfahren, Regelungen zur Rechtsanwendung im Übergangszeitraum, zur Überleitung in die Pflegegrade, zum Besitzstandsschutz für Leistungen der Pflegeversicherung sowie Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren im Rahmen der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, § 140 Anzuwendendes Recht und Überleitung in die Pflegegrade, § 141 Besitzstandsschutz und Übergangsrecht zur sozialen Sicherung von Pflegepersonen, § 142 Übergangsregelungen im Begutachtungsverfahren, § 143 Sonderanpassungsrecht für die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die technischen Berechnungsgrundlagen privater Pflegeversicherungsverträge, Sonstige Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsschutzregelungen, § 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung, § 145 Besitzstandsschutz für pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen in häuslicher Pflege, § 146 Übergangs- und Überleitungsregelung zur Beratung nach § 37 Absatz 3, Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie, § 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18, § 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und anderweitige vollstationäre pflegerische Versorgung, § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige, § 150a Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie, § 150b Nichtanrechnung von Arbeitstagen mit Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d, Anlage 1 (zu § 15)Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summe der Einzelpunkte in jedem Modul, Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte)Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul. Teilnehmer benötigen einen internetfähigen PC. Pflegebedürftige, die ihren Alltag in einer stationären Umgebung erleben, können stattdessen vom §43b (vormals §87b SGB XI) profitieren. xmp.did:4EDE289CCCC8E011B4A885F6ADE32639 Diese Fortbildung schafft die Voraussetzungen für eine Betreuungstätigkeit in Altentagesstätten sowie in der ambulanten oder stationären Altenhilfe. Sie haben sich erfolgreich zum Newsletter angemeldet. Daher eignet sie sich für Teilnehmer mit langjähriger Berufserfahrung sowie für Quer-einsteiger. Adobe InDesign CS6 (Windows) 8 und 85 Abs. Adobe PDF Library 10.0.1 Alle Infos zur Weiterbildung Betreuungskraft § 43b, 53c SGB XI: Inhalte, Voraussetzungen, Anbieter und Karriere. 1 p_[�js%�p� BO��lr&k i�̰nP�M�!5 ����Ɛ��qlZ�ưGՁ��k =*�� ��K����C�n��qw��4n�W���W�^��-�Z9�k�2"\�j���s~���D�pN+^鿓���X,��� &Ԛ] Telefon: 06681 – 266 | E-Mail: info@ortho-beck.de Startseite; Aktuelles; Über uns; Orthopädie. Um am Lehrgang „Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI“ teilnehmen zu dürfen, müssen lt. SGB XI folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Mit Beginn der Ausbildung: Nachweis eines Orientierungspraktikums von einer Woche (40 Stunden) in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung Ihrer Wahl. Werden Betreuungsleistungen auf hauswirtschaftliche Leistungen umgestellt, Zum 01.01.2017 wird der Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen als Entlastungsbetrag bezeichnet Seit 2017 haben nach § 43b SGB XI alle Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen nach Maßgabe von §§ 84 Abs. die Feststellung der gesundheitlichen Eignung, Betreuungskraft nach §53c und §43b SGB XI Anforderungen / Voraussetzungen Die Qualifi zierung wendet sich an ehemalige Pfl ege- und Pfl egehilfskräfte sowie Teilnehmerin-nen und Teilnehmer mit Interesse an gesundheits-spezifi schen Themen und der direkten Arbeit mit Menschen. / False Technische Voraussetzungen. Die Weiterbildung ist nach den aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zu den Grundlagen der §§ 43b, 53c SGB XI aufgebaut. Die Fortbildung zur Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c SGB XI schafft die Voraussetzungen für eine Betreuungstätigkeit in Altentagesstätten sowie in ambulanten oder stationären Einrichtungen. xmp.did:4EDE289CCCC8E011B4A885F6ADE32639 GKV-SV: Gesetzliche Regelung zum Umgang mit den Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 G v. 22.12.2020 I 3299, § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation, § 7c Pflegestützpunkte, Verordnungsermächtigung, § 8a Gemeinsame Empfehlungen zur pflegerischen Versorgung, § 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder, § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen, § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen, § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument, § 17 Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund; Richtlinien der Pflegekassen, § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten, § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren, § 18c Fachliche und wissenschaftliche Begleitung der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen, § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungs­unternehmen, § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten, § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung, § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege, § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 35a Teilnahme an einem Persönlichen Budget nach § 29 des Neunten Buches, § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung), § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen, Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Entlastungsbetrag, Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbsthilfe, § 45a Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung, § 45c Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts, Verordnungsermächtigung, § 45d Förderung der Selbsthilfe, Verordnungsermächtigung, Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen, § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen, § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte, § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung, § 53a Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, § 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, § 53c Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, § 53d Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern, § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte, Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern, § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag, § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen, § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittelverzeichnis und Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen, § 79 Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfungen, § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen, § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung, Vergütung der stationären Pflegeleistungen, § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts, Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung, § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen, § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen, § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen, § 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten, § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst, § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige, § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe. Als Betreuungskraft ergänzen Sie die fachlichen Aufgabengebiete der Pflegefachkräfte und tragen so zu einer umfassenden Betreuung bei. Aktuell haben 2 Teilnehmer eine Bewertung mit … Hier gibt´s alle Infos zur Weiterbildung § 43 SGB XI Inhalt der Leistung - Sozialgesetzbuch (SGB . Bereit für ein Altenbetreuung - Betreuungskraft gemäß §§ 43b, 53c SGB XI Fernstudium? default Der Zertifikatslehrgang zur Seniorenassistenz im Frühjahr 2021 ist ausgebucht! 3 SGB XI) Grundlagen des § 45a und b nach SGB XI; Würdevoller Umgang mit Menschen, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen leiden - z. Sollte für Pflegebedürftige bereits vor dem 01.01.2017 ein Vergütungszuschlag nach § 87b SGB XI geleistet worden sein, ist eine gesonderte Antragstellung nicht erforderlich. 2018-04-25T11:52:31+02:00 November 2020 PR-Gateway Karriere, Bildung und Weiterbildung. xmp.did:DE83564A6E48E811AB208AD90A950381 2018-04-25T11:52:33+02:00 Insbesondere bei demenziellen Verän- 1 0 obj <>]/Pages 3 0 R/Type/Catalog/ViewerPreferences<>>> endobj 2 0 obj <>stream PDF/X-3:2002 Darüber hinaus erforderlich ist . Adobe InDesign CS6 (Windows) Jetzt für den Newsletter anmelden. Dauer 146 Tage Max. § 87b) SGB XI mit Zusatzqualifikation Pflegehelfer/-in stationärer und ambulanter Dienst . Zusätzliche Betreuungskraft in stationären Einrichtungen nach §§ 43b, 53c (ehem. Die quatraCare Gesundheitsakademie bietet die Fachqualifizierung mit drei Schwerpunkten an, die einen Einsatz in verschiedenen Bereichen möglich macht. Kosten für das Fernstudium Altenbetreuung – Betreuungskraft gemäß §§ 43b, 53c SGB XI betragen insgesamt 1536 €. LAUFBASIS ®-Einlagenkonzept; Einlagenversorgung bei Sicherheitsschuhen Seit dem hat sich die Zahl offenen Stellen verdoppelt. Ausbildung zur Betreuungskraft gemäß §§ 43b, 53c SGB XI. Der Anspruch auf stundenweise Betreuung durch einen Assistenten wird durch die Pflegeversicherung finanziert. Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung. Möchten Sie Betreuungskraft werden? %PDF-1.3 %���� *Dieses Seminar ist ein Angebot der Lembke Seminare und Beratungen GmbH. (2) In den Schutz der sozialen Pflegeversicherung sind kraft Gesetzes alle einbezogen, die in … Mit erfolgreichem Abschluss können aber auch Leistungen im häuslichen Bereich (Angebote zur Unterstützung im Alltag/Entlastungsbetrag) abgerechnet werden. FB_5.2.6-163-5_Betreuungskraft_180425.indd. Qualifikation nach §§43b, 53c SGB XI (ehemals §87b SGB XI) zum Betreuungsassistenten (m/w/d) körperliche und seelische Stabilität Ausgeglichenheit und Geduld positive Grundhaltung, wertschätzende Einstellung zur Arbeit mit pflege- und hilfsbedürftigen Menschen … �I:2�= �uG�H�цB�>����_Q���A��$�K)�>�r!�;1, $�+X�mzq!H��+J.l��M4mj.�R�A"� t���F��X/@6}���������$uC��b��r�j���w~��3�����&�fy��;g��<3���sj��\*R��A�q�5R���UCXԪ8�Ӳ��#��]:�}�[gB�� �9�b�����XjO� (��\��u��]��S"�P���Dpe�_c��� �ojݏC��_���%���Xv���)#����X�i�׈��꒒������@�9|�*��OWB�"u�I�ǃQգ]�ꩥLKy�sM�8�? 30. proof:pdf durch 12 Monatsraten mit jeweils 128 €. Weiterhin ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass für das Fernstudium ein Stipendium beantragt werden kann. Der Sommerlehrgang mit Beginn Anfang Mai ist mit Frühbucherrabatt 15 % ab sofort buchbar. Um die Anerkennung als Betreuungskraft nach §§ 43b, 53c (87b a. F.), 45a und b SGB XI aufrecht zu erhalten, sind jährlich 16 UE als Fortbildung nachzuweisen. Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.